Satzung für die Ortsfeuerwehr Schlossgarten der
Landeshauptstadt Schwerin
Die Freiwillige Feuerwehr Schlossgarten der Landeshauptstadt Schwerin gibt sich entsprechend § 9, Abs. 6 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern vom 14. November 1991 (GVOBl.M-V S.426) nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 03.09.1997 folgende Satzung:
§ 1 Name, Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr
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Die Freiwillige Feuerwehr Schlossgarten, in dieser Satzung „Feuerwehr“ genannt, ist eine Ortsfeuerwehr der Landeshauptstadt Schwerin.
Sie ist neben der Berufsfeuerwehr aufgestellt. -
Sie gliedert sich in: Löschgruppen, Reserveabteilung, Ehrenabteilung und Jugendabteilung.
Aus den Mitgliedern dieser Abteilungen ist ein Musikzug gebildet worden. - Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr die aktiven Mitglieder nach den geltenden Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 2 Mitglieder
Der Feuerwehr gehören an:
- die aktiven Mitglieder,
- die Mitglieder der Ehrenabteilung,
- die Mitglieder der Jugendabteilung,
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die fördernden Mitglieder.
§ 3 Aktive Mitglieder
- In den aktiven Dienst kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat oder regelmäßig für den Einsatz- und Ausbildungsdienst zur Verfügung steht, unbescholten ist sowie die körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst besitzt. Im Zweifelsfall ist die Tauglichkeit durch einen Amtsarzt festzustellen.
- Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrführer zu richten. Bewerber unter 18 Jahren müssen eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beifügen. Der Vorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied. Die Bewerber müssen vor der Aufnahme erklären, dass sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.
- Nach einjähriger Probezeit als Feuerwehrmannanwärter und erfolgreich abgeschlossener Feuerwehrgrundausbildung beschließt die Mitgliederversammlung in der darauffolgenden Sitzung über die endgültige Aufnahme. Der Feuerwehrmann wird durch Handschlag und Unterschriftsleistung auf die Satzung verpflichtet.
- Für Mitglieder, die aus der Jugendabteilung übernommen werden, entfällt die Probezeit. Bewerber, die bereits einer anderen Feuerwehr aktiv angehört haben, können ohne Probezeit aufgenommen werden.
§ 4 Pflichten der aktiven Mitglieder
- Die aktiven Mitgliedersind verpflichtet,
- bei Alarm sofort zu erscheinen,
- alle Ihnen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen gestellten Aufgaben zu erfüllen,
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die Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen,
pünktlich an allen Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Ist die Teilnahme nicht möglich, hat sich der Betreffende vorher unter Angabe
der Gründe beim Ortswehrführer oder seinem Vertreter abzumelden oder abmelden zu lassen.
§ 5 Ehrenabteilung
- Aktive Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, Mitglieder der Ehrenabteilung.
- Aktive Mitglieder, die vor Erreichung des 65. Lebensjahres dienstunfähig werden, können zur Ehrenabteilung überstellt werden.
- Mitglied der Ehrenabteilung kann auch werden, wer sich als Nichtangehöriger der freiwilligen Feuerwehr um das Brandschutzwesen verdient gemacht hat. Über die Aufnahme dieser Bürger entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
§ 6 Jugendabteilung
Für die Aufnahme in die Jugendabteilung sowie für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gilt die Ordnung für die Jugendabteilung.